Steuerrecht

Eingeschränkte Anwendbarkeit von § 39 Z 3 und 5 BAO bei Vereinen

Dr. Christian Hammerl

Unter Sacheinlage iSd § 39 Z 3 und 5 BAO ist eine Einlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zu verstehen. Daher ist § 39 Z 3 und 5 BAO, soweit er auf die Rückzahlung von eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen Bezug nimmt, auf Vereine nicht anwendbar.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/577

17.11.2016
Heft 11/2016
Autor/in
Christian Hammerl

Dr. Christian Hammerl ist Leiter der Zentralen Fachstelle und der Zentralen Services (BMF).