Unter Sacheinlage iSd § 39 Z 3 und 5 BAO ist eine Einlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zu verstehen. Daher ist § 39 Z 3 und 5 BAO, soweit er auf die Rückzahlung von eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen Bezug nimmt, auf Vereine nicht anwendbar.
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