Nach bisheriger Rechtsprechung des OGH zur Dritthaftung des Abschlussprüfers bestehe diese nur dann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaftem Testat und Kaufentscheidung vom Anleger erbracht werde. In seiner jüngeren Judikatur weiche der OGH von dieser Linie ab. Eine im Rahmen des Beitrags durchgeführte empirische Studie solle klären, ob es im Falle der Veröffentlichung eines ergänzten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerkes oder einer Versagung tatsächlich zu einer Kapitalmarktreaktion gekommen sei. .
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