Der VwGH1 (v)erkennt ein Inkrafttreten der Änderungen des EAVG durch das BBG 2011 am 1. 2. 2011. Fragen verfassungs- und europarechtlicher Natur bleiben jedoch offen.
Der innerstaatliche Rechtsanwender erkennt, dass die Änderungen des EAVG idF BBG 2011 mangels Genehmigung durch die Europäische Kommission, welche am Tag des Inkrafttretens aufrechten Bestand hätte haben müssen, am 1. 1. 2011 nicht in Kraft getreten sein können. Nachdem es innerstaatlich keinen anderen Tag des Inkrafttretens geben kann, hätten mE alle weiteren Überlegungen unterbleiben können.2
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