Im Verwaltungsstrafrecht wird die Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten widerleglich vermutet. Seit 1. 1. 2019 gilt diese Vermutung nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 € bedroht ist. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich zunächst allgemein mit der Bedeutung der Fahrlässigkeitsvermutung des Verwaltungsstrafrechts, insb auch für Verwaltungsübertretungen im Umfeld juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften. In der Folge werden die am 1. 1. 2019 in Kraft getretenen Änderungen dargestellt. Es wird der Frage nachgegangen, ob die Differenzierung zwischen "leichten" und "schweren" Verwaltungsübertretungen zulässig ist. Zudem wird untersucht, welche Auswirkungen die Änderungen auf die Ausgestaltung eines wirksamen Kontrollsystems haben.
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