Gem § 1155 Abs 1 erster Halbsatz ABGB gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt auch für Dienstleistungen gebührt, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist. Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob diese Bestimmung auch anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer einer Gleitzeitregelung unterliegt.
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