Das BFG hatte zu beurteilen, ob die entgeltliche Zurverfügungstellung von Krankenhaus- und Hotelwäsche, Berufskleidung und Saubermatten sowie deren Ersatz und die dazu erforderliche Logistik im Rahmen eines Gesamtleistungspakets unter die Ausschlussbestimmung des § 13 letzter Satz EStG fällt. Die Anwendung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen Überlassung bestimmt seien. Das BFG hatte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde eine ao Revision erhoben.
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