K121.564/0006-DSK/2010, 14. 4. 2010
Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, eine Marktgemeinde, seine Meldedaten (Namen, akademischen Grad, Adresse, Meldung als Hauptwohnsitz am [Datum]) an die Ortsgruppe einer bestimmten politischen Partei übermittelt habe, die diese in ihrem lokalen Informationsblatt in der Rubrik "Zuzüge" zusammen mit den Daten anderer Personen veröffentlicht habe.
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Artikel-Nr.
jusIT 2010/46
29.06.2010
Heft 3/2010
Autor/in

Foto: Privat
Dr. Gregor König, LL.M. ist seit Anfang 2014 Datenschutzbeauftragter in einem großen österreichischen Unternehmen. Bis Ende 2013 war er stellvertretender Leiter der Geschäftsstelle sowie stellvertretendes geschäftsführendes Mitglied der Datenschutzkommission. Nebenbei ist er als Vortragender zum Thema Datenschutz zB an der Akademie für Recht und Steuern sowie an der Fachhochschule Burgenland tätig und Autor von Fachbeiträgen zum Datenschutzrecht.
Publikationen:
Datenschutz und Arbeitsrecht, in Kuras (Hrsg), Handbuch Arbeitsrecht (2013) 5a; Videoüberwachung (in der betrieblichen Praxis), in Bogendorfer (Hrsg), Datenschutz im Unternehmen (2011) 23; Das neue Auskunftsrecht, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht. Jahrbuch 2010 (2010) 41.