K121.817/0016-DSK/2012,3. 8. 2012
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) im Jänner 2012 in einem oder mehreren Anrufen ihn betreffende personenbezogene Daten an einen (namentlich bekannten) Dritten, mit dem er seit einiger Zeit im Streit liege, übermittelt habe. Jener habe diese Daten in weiterer Folge zusammen mit höhnischen Kommentaren sofort auf einer Blogsite veröffentlicht, um seinem Ansehen zu schaden. Der Beschwerdeführer beantragte auch, dem Beschwerdegegner derartige Auskünfte für die Zukunft zu untersagen.
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Artikel-Nr.
jusIT 2012/86
25.10.2012
Heft 5/2012
Autor/in

Foto: Privat
Dr. Gregor König, LL.M. ist seit Anfang 2014 Datenschutzbeauftragter in einem großen österreichischen Unternehmen. Bis Ende 2013 war er stellvertretender Leiter der Geschäftsstelle sowie stellvertretendes geschäftsführendes Mitglied der Datenschutzkommission. Nebenbei ist er als Vortragender zum Thema Datenschutz zB an der Akademie für Recht und Steuern sowie an der Fachhochschule Burgenland tätig und Autor von Fachbeiträgen zum Datenschutzrecht.
Publikationen:
Datenschutz und Arbeitsrecht, in Kuras (Hrsg), Handbuch Arbeitsrecht (2013) 5a; Videoüberwachung (in der betrieblichen Praxis), in Bogendorfer (Hrsg), Datenschutz im Unternehmen (2011) 23; Das neue Auskunftsrecht, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht. Jahrbuch 2010 (2010) 41.