K121.292/0011-DSK/2007, 14. 9.
2007
Sachverhalt: Auf sein
Auskunftsbegehren erhielt der Beschwerdeführer (Bf) von der
Beschwerdegegnerin, einer Auskunftei über Kreditverhältnisse nach
§ 152 GewO, zunächst keine zufriedenstellende Antwort, weshalb er
sich an die Datenschutzkommission wandte. Im Beschwerdeverfahren ergänzte
die Beschwerdegegnerin die Auskunft um die Übermittlungsempfänger und
zwei "Scoring-Werte" zu jeder Kreditprüfung ("CreditCheck"), den
"Personenscore" und den "Totalscore". Die Zahlenwerte wurden von der
Beschwerdegegnerin nicht erläutert, da sie sich diesbezüglich
lediglich als Dienstleister sah. Dies bestritt der Bf.
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Artikel-Nr.
jusIT 2008/9
06.01.2008
Heft 1/2008
Autor/in

Foto: Privat
Dr. Gregor König, LL.M. ist seit Anfang 2014 Datenschutzbeauftragter in einem großen österreichischen Unternehmen. Bis Ende 2013 war er stellvertretender Leiter der Geschäftsstelle sowie stellvertretendes geschäftsführendes Mitglied der Datenschutzkommission. Nebenbei ist er als Vortragender zum Thema Datenschutz zB an der Akademie für Recht und Steuern sowie an der Fachhochschule Burgenland tätig und Autor von Fachbeiträgen zum Datenschutzrecht.
Publikationen:
Datenschutz und Arbeitsrecht, in Kuras (Hrsg), Handbuch Arbeitsrecht (2013) 5a; Videoüberwachung (in der betrieblichen Praxis), in Bogendorfer (Hrsg), Datenschutz im Unternehmen (2011) 23; Das neue Auskunftsrecht, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht. Jahrbuch 2010 (2010) 41.