Geht eine internationale Schachtelbeteiligung durch eine Umwandlung unter, dann hat der Rechtsnachfolger gem § 9 Abs 4 Z 2 UmgrStG eine steuerneutrale Aufwertung auf den höheren Teilwert zum Umwandlungsstichtag vorzunehmen. Dadurch kommt es allerdings nicht nur zur Entsteuerung der ersten Besteuerungsebene, sondern auch zu einer unsystematischen Entsteuerung der Anteilsinhaberebene. Nach einer Darstellung der geltenden Rechtslage untersucht der folgende Beitrag mögliche Lösungsvarianten de lege ferenda für diese Problematik.
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