Von Organmitgliedshaftung, Verjährung und unzulässigen Schlussfolgerungen1
Das Vergleichs- und Verzichtsverbot des § 84 Abs 4 Satz 3 AktG ist wohlbekannt. Es steht nicht nur der "Verzichtswirkung" der aktienrechtlichen Entlastung im Wege, es dient auch als Argument gegen einen objektiven Beginn der Fünfjahresverjährung bei der Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Der Beitrag widmet sich dem zweiten Argumentationsstrang und zeigt auf, dass die rechtspolitisch fragwürdigen zeitlichen Erlassbeschränkungen auf unreflektierten Legislativakten beruhen. Sie entpuppen sich damit als trügerische Hinweisgeber in der juristischen Argumentation und haben keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der Interpretation der Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG.
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