Wirtschaftsrecht

Entzauberung des Vergleichs- und Verzichtsverbots in § 84 Abs 4 Satz 3 AktG

Dr. Matthias Pendl

Von Organmitgliedshaftung, Verjährung und unzulässigen Schlussfolgerungen1

Das Vergleichs- und Verzichtsverbot des § 84 Abs 4 Satz 3 AktG ist wohlbekannt. Es steht nicht nur der "Verzichtswirkung" der aktienrechtlichen Entlastung im Wege, es dient auch als Argument gegen einen objektiven Beginn der Fünfjahresverjährung bei der Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Der Beitrag widmet sich dem zweiten Argumentationsstrang und zeigt auf, dass die rechtspolitisch fragwürdigen zeitlichen Erlassbeschränkungen auf unreflektierten Legislativakten beruhen. Sie entpuppen sich damit als trügerische Hinweisgeber in der juristischen Argumentation und haben keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der Interpretation der Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2018/219

21.05.2018
Heft 5/2018
Autor/in
Matthias Pendl

Mag. Dr. Matthias Pendl ist Senior Research Fellow am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Zuvor arbeitete er als Associate in einer internationalen Wirtschaftskanzlei. Er ist Autor mehrerer Monografien und Abhandlungen im Bürgerlichen Recht, im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht.