Das Staking stelle, anders als das Mining, in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit dar. Zum Teil werde vertreten, dass durch Staking Einkünfte aus sonstigen Leistungen erzielt würden. Im Sinne einer BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Assets könnten hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Eine Klarstellung sei wünschenswert.
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