Gebühren- und zivilrechtliche Überlegungen anlässlich des ZZRÄG 2019
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Mitübertragung eines Pfandrechtes im Zuge einer Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers in eine neue Einlage (EZ) zur neuerlichen Vorschreibung einer Eintragungsgebühr für das mitübertragene Pfandrecht. Mit dem ZZRÄG 2019 hat der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und normiert, dass ein derartiger Grundbuchsvorgang keine gebührenpflichtige "Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes" darstellt. Die Autoren untersuchen, ob diese Reaktion des Gesetzgebers notwendig war, und kommen zu dem Ergebnis, dass auch nach der alten Rechtslage kein gebührenpflichtiger "Erwerb eines Pfandrechtes" gegeben war. Dies ist insofern von praktischer Bedeutung, als für bis 31. 5. 2019 erfolgte Eintragungen die alte Rechtslage maßgeblich bleibt und Gebühren noch bis 31. 12. 2024 vorgeschrieben werden könnten.1
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