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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der Ausgleichszulagenrichtsatz erhöht sich mit 1. 1. 2015 auf 872,31 € (BGBl II 2014/267). Im Jahr 2015 gelten damit für die Berechnung des (Unterhalts-)Existenzminimums die in den folgenden Tabellen angegebenen Werte.
Werte für die Berechnung von Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum (§ 291a EO) | |||
Auszahlungsperiode | |||
Monat | Woche | Tag | |
Allgemeiner Grundbetrag | 872 € | 203 € | 29 € |
Erhöhter Grundbetrag | 1.017 € | 237 € | 33 € |
Unterhaltsgrundbetrag | 174 € | 40 € | 5 € |
Höchstberechnungsgrundlage | 3.480 € | 810 € | 116 € |
Mindestgeldbetrag im Fall der Zusammenrechnung von Geld- und Sachleistungen (§ 292 Abs 4 EO) | |||
Auszahlungsperiode | |||
Monat | Woche | Tag | |
Gewöhnliche Exekution | 436 € | 101,50 € | 14,50 € |
Unterhaltsexekution | 327 € | 76,13 € | 10,88 € |