Wirtschaftsrecht

Fast (ein) Film - Urheberrechtlicher Elementschutz bei Computerwerken

RA Dr. Clemens Thiele, LL.M.

Computerprogramme, und dabei ist vor allem an solche mit Unterhaltungswert zu denken, zB Computerspiele, werfen - ähnlich wie Filmwerke - die Frage auf, wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Computerwerkes derart mitgewirkt hat, dass der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt. Die nachfolgenden Überlegungen zum Werkschutz für Computerprogramme abseits der § 40a UrhG bis § 40e UrhG behandeln weder marken- noch wettbewerbsrechtliche Schutzmechanismen.

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Artikel-Nr.
RdW 2005/676

17.10.2005
Heft 10/2005
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.