Mit seinem Urteil C-546/18 vom 9. 9. 20211 gelangte der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Ansicht, dass die seit 23 Jahren in Österreich etablierte Übernahmekommission nicht die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht iSd Art 47 Abs 2 GRC erfülle. Der vorliegende Beitrag2 stellt im Rahmen einer kurzen Analyse des Urteils Überlegungen zur möglichen "Sanierung" des vom EuGH festgestellten Rechtsschutzdefizits des übernahmerechtlichen Rechtsschutzes an.
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