Aus der Fülle von 22 Beiträgen zu verschiedenen Fragestellungen des Öffentlichen Rechts sind in diesem Jahrbuch aus datenschutzrechtlicher Sicht zwei Aufsätze von besonderem Interesse:
Waltraut Kotschy beschäftigt sich in "Anmerkungen anhand der DSG-Novelle 2010 zu einem zeitgemäßen datenschutzrechtlichen Auftraggeberbegriff" mit einem der Dauerbrenner in jeder datenschutzrechtlichen Beurteilung, nämlich der Abgrenzung zwischen "Auftraggeber" und "Dienstleister". Sinn und Zweck der Unterscheidung ist die Zurechnung der datenschutzrechtlichen Verantwortung, wenn mehrere Stellen an der Verarbeitung von Daten beteiligt sind. Dabei stellt sie zunächst fest, dass der bloße Textvergleich zwischen der Auftraggeberdefinition der Datenschutz-RL und des DSG 2000 erhebliche Unterschiede ergibt. Daher unterzieht die Autorin die österreichischen Begriffe einer sehr ausführlichen Analyse unter Einbeziehung aller Entwicklungsschritte seit Inkrafttreten der Stammfassung des DSG 1978 und kommt zum Ergebnis, dass va die Definition des Dienstleisters nicht mit der Datenschutz-RL in Einklang zu bringen ist. Nicht eingegangen wird in diesem Zusammenhang allerdings auf die stRsp des EuGH, nach der die Datenschutz-RL eine Vollharmonisierung der Begriffe mit sich bringt. Zu Recht weist sie abschließend darauf hin, dass va jüngere Phänomene wie cloud computing oder das Betreiben von Internet-Plattformen neuer datenschutzrechtlicher Rahmenbedingungen bedürfen.
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