Durch die Schaffung von ergänzenden Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungs- und Steuerrechts mit
dem TelearbG (ME 6. 5. 2024, 337/ME 27. GP) sollen die Möglichkeiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbessert werden, in vermehrtem Umfang die Arbeitsleistungen in Form von Telearbeit an nicht zum Unternehmen gehörigen Örtlichkeiten erbringen zu können (insbesondere durch den Wegfall der bisherigen Beschränkung auf die Arbeit in der eigenen Wohnung).
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