Harrer/Pira, Die (nicht)unternehmerisch tätige Bau-ARGE, RdW 2016/346, 451 ff, sehen unternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Unternehmer im Sinn des UGB und bejahen deren Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB, sofern sie nach Überschreiten der Umsatzschwelle nicht nach § 8 Abs 3 UGB in eine OG oder KG umgewandelt werden. Der vorliegende Beitrag analysiert die Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz. Systemkonsistente Lösungen werden in drei Beispielen praktisch erprobt. Eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mangels Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB nicht zulässig.
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