Universität Salzburg, FB Öffentliches Recht
§ 28 Abs 2 DSG 2000 gewährt dem Betroffenen einer Datenanwendung eine besondere Form des Widerspruchrechts: Danach kann gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme von Daten in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung jederzeit auch ohne Begründung des Begehrens Widerspruch erhoben werden, mit der Folge, dass die Daten binnen acht Wochen zu löschen sind. Beginnend mit der E 6 Ob 195/08g1 hat der OGH zu Datenbanken von Kreditauskunfteien ausgesprochen, dass sich aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten keine Einschränkung des Widerspruchsrechts des Betroffenen nach § 28 Abs 2 DSG 2000 ergibt. Für die Beurteilung einer Bonitätsdatenbank als "öffentlich zugängliche Datenanwendung" sei es nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinn Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen könne, vielmehr reiche es aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gebe und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft werde.
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