Dieser Kurzbeitrag bespricht die jüngste "Mini-Novelle" des DSG 2000, mit der der Online-Zugang zum Datenverarbeitungsregister verschoben wurde, und stellt die verbesserten Datenschutzmaßnahmen durch die letzte TKG-Novelle vor.
Was man nicht alles in einem "Budgetbegleitgesetz" verstecken kann! Art 14 des jüngsten Budgetbegleitgesetzes 2012, BGBl I 2011/112, hat in § 61 Abs 8 erster Satz DSG 2000 das Wort "Jänner" durch das Wort "September" ersetzt. Durch diese Änderung wurde der Online-Zugang zum Datenverarbeitungsregister, der schon seit Langem vorgesehen ist, erneut vom 1. 1. 2012 auf den 1. 9. 2012 verschoben. Eine Online-Meldung an das DVR ist durch die DSG-Novelle 2010 in § 17 Abs 1a eingeführt worden: Nach dieser Regelung wird das DVR künftig in Form einer Datenbank geführt. Meldungen sollen primär elektronisch über eine Internetanwendung erstattet werden, damit die Verwaltungsabläufe vereinfacht und beschleunigt werden können. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gem § 16 Abs 3 DSG 2000 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Und genau diese Verordnung ist nach der jüngsten Mini-Novelle des DSG 2000 nunmehr vom Bundeskanzler nach "Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters" bis spätestens 1. 9. 2012 (statt bis 1. 1. 2012) neu zu erlassen. Bemerkenswert ist die in diesem Zusammenhang gewählte legistische Konstruktion der Übergangsbestimmung des § 61 Abs 8 DSG 2000, wonach bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung die §§ 16 bis 22, § 30 Abs 3 und 6 sowie § 40 Abs 1 in der Fassung vor der DSG-Novelle 2010 anzuwenden sind. Das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen über das "DVR-Online" wird damit von der Erlassung einer Verordnung abhängig gemacht! Bis dahin gilt die alte Rechtslage.
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