Mit BGBl II 2010/152 wurde die Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004) geändert, mit Beschluss der Kommission vom 5. 2. 2010 (ABl 2010 L 39/5) wurden die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern neu gefasst.
Mit BGBl II 2010/152 wurde die Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004) geändert wird, kundgemacht. Diese Verordnung dient dazu, Ausnahmen von der Meldepflicht von Datenanwendungen beim Datenverarbeitungsregister in Form von Standardanwendungen (nunmehr 32) bzw eine vereinfachte Meldung für Musteranwendungen (zurzeit 5) festzulegen. Gem § 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 kann der Bundeskanzler durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
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