Dieser Kurzbeitrag stellt die Regierungsvorlage zu einer DSG-Novelle 20141 vor, mit der eine neue Datenschutzbehörde als Kontrollstelle iSd Art 28 Abs 1 der DS-RL geschaffen werden soll.
Die RV für eine DSG-Novelle 2014 ist im Wesentlichen die Reaktion des Gesetzgebers auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wonach die Datenschutzkommission mit 1. 1. 2014 aufgehoben wird, sowie auf die EuGH-Entscheidung zur mangelnden Unabhängigkeit der österreichischen Datenschutzkommission.2 Da Art 28 Abs 1 RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie, DS-RL) die Mitgliedstaaten verpflichtet vorzusehen, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen (Kontrollstellen) beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser RL erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen, muss mit 1. 1. 2014 eine neue Kontrollstelle im Sinne dieser unionsrechtlichen Vorgabe geschaffen werden.
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