In BGBl II 2009/255 wurde die Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Standard- und Muster-Verordnung 2004 - StMV 2004 geändert wird, kundgemacht.
Diese Verordnung dient dazu, Ausnahmen von der Meldepflicht von Datenanwendungen beim Datenverarbeitungsregister in Form von Standardanwendungen (zurzeit 31) bzw eine vereinfachte Meldung für Musteranwendungen (zur Zeit 5) festzulegen. Gem § 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 kann der Bundeskanzler durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen. Gem § 19 Abs 2 DSG 2000 kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen, wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen.
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