Relativ hohe Wogen hat der Entwurf einer DSG-Novelle 2008 geschlagen: Inzwischen sind auf der Homepage des Parlaments 79 (!) Stellungnahmen von unterschiedlichsten Organisationen und auch zahlreichen Einzelpersonen abgegeben worden: (www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182/pmh.shtml).
Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Novellenentwurfes.
Künftig sollen nur noch natürliche Personen in den Anwendungsbereich des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000 idF Novelle 2008) fallen. Als Konsequenz können sich juristische Personen, wie zB Kapitalgesellschaften, dann nur noch auf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, nicht jedoch auf das Grundrecht auf Datenschutz berufen und haben kein Auskunftsrecht mehr nach § 26 DSG 2000. Außerdem soll das Grundrecht auf Datenschutz etwas einfacher (und damit verständlicher) formuliert und der Eingriffsvorbehalt auf wesentliche Interessen des Betroffenen und (neu) von Dritten erweitert werden.
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