Dieser Kurzbeitrag behandelt im Überblick das Zahlungsdienstegesetz 2018, das Anfang Juni 2018 das ZaDiG 2009 ersetzt hat.
Der europäische Gesetzgeber hat im Jahr 2015 dem Umstand Rechnung getragen, dass sich seit der Zahlungsdienste-RL 20071 (umgesetzt in Österreich durch das Zahlungsdienstegesetz [ZaDiG] 2009)2 einerseits der Markt für den Massenzahlungsverkehr erheblich vergrößert hat und andererseits eine Reihe neuer technischer Innovationen aufgetreten ist. Zudem haben sich neue Formen von Zahlungsdienstleistern entwickelt. Aus den genannten Gründen kam es zur Erlassung der Zahlungsdienste-RL 20153 (in weiterer Folge ZD-RL II; gebräuchlich ist auch im deutschen Sprachraum die Bezeichnung Payment Services Directive [PSD] II). Der österreichische Gesetzgeber hat diese RL - verspätet4 - mit dem Zahlungsdienstegesetz 20185 umgesetzt, das im Wesentlichen mit 1. 6. 2018 in Kraft getreten ist (vgl § 119 ZaDiG 2018) und das ZaDiG 2009 abgelöst hat. Gleichzeitig wurde eine Vielzahl anderer Gesetze (vom AltFinG bis zum VersVG) angepasst (vgl Art 2‒17 BGBl I 17/2018).
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