In seiner E 6 Ob 200/20k1 hat sich der OGH erneut mit der Zulässigkeit einer nachträglichen Einschränkung von Gestaltungsrechten der Mitstifter durch einen änderungsbefugten (Haupt-)Stifter und der Grenze der rechtsmissbräuchlichen Ausübung bei einer "Staffelung von Stifterrechten" befasst. Der Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund, welcher Gestaltungsspielraum dem Stifter bei Ausgestaltung des Änderungsrechts eingeräumt ist und welche Grenzen bei Wahrnehmung des Spielraums - insb bei Bestehen einer Stiftermehrheit - zu beachten sind.
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