Vor allem die Entlohnung leitender Angestellter ist gar nicht so selten auch durch Erfolgsorientiertheit dahin gekennzeichnet, daß neben Fixbezügen auch erfolgsabhängige Gewinnbeteiligungen vereinbart sind. Umfang und Berechnungsgrundlagen derartiger Gewinnbeteiligungen variieren zwar - gesetzliche Vorschriften über die Höhe und sonstige materielle Komponenten von Gewinnbeteiligungen bestehen ja nicht -, doch dürften die häufigsten Vereinbarungen wohl am steuerlichen Jahresgewinn, unter Umständen vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen (zB vorzeitige AfA und ähnliches) oder verringert um Verlustvorträge, anknüpfen. Gerade bei derartigen Anknüpfungsmethoden sind die Gewinnbeteiligungen typischerweise verhältnismäßig starken jährlichen Schwankungen unterworfen, die zwar durch bestimmte Auszahlungsmodalitäten gemildert, aber gewiß nicht beseitigt sind; verfehlt wäre es auch, aus einer etwa jeweils auf 12 gleiche Monatsraten verteilten Auszahlung der Jahresgewinnbeteiligungen gewissermaßen einen „Fixums-Charakter“ ableiten zu wollen.
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