Arbeitsrecht

Gewinnbeteiligung und Abfertigung

Franz Schrank

Vor allem die Entlohnung leitender Angestellter ist gar nicht so selten auch durch Erfolgsorientiertheit dahin gekennzeichnet, daß neben Fixbezügen auch erfolgsabhängige Gewinnbeteiligungen vereinbart sind. Umfang und Berechnungsgrundlagen derartiger Gewinnbeteiligungen variieren zwar - gesetzliche Vorschriften über die Höhe und sonstige materielle Komponenten von Gewinnbeteiligungen bestehen ja nicht -, doch dürften die häufigsten Vereinbarungen wohl am steuerlichen Jahresgewinn, unter Umständen vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen (zB vorzeitige AfA und ähnliches) oder verringert um Verlustvorträge, anknüpfen. Gerade bei derartigen Anknüpfungsmethoden sind die Gewinnbeteiligungen typischerweise verhältnismäßig starken jährlichen Schwankungen unterworfen, die zwar durch bestimmte Auszahlungsmodalitäten gemildert, aber gewiß nicht beseitigt sind; verfehlt wäre es auch, aus einer etwa jeweils auf 12 gleiche Monatsraten verteilten Auszahlung der Jahresgewinnbeteiligungen gewissermaßen einen „Fixums-Charakter“ ableiten zu wollen.

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Artikel-Nr.
RdW 1984, 374

01.12.1984
Heft 12/1984
Autor/in
Franz Schrank

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank, ehemals Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, Fachautor sowie nachgefragter Seminarvortragender, mit erheblicher Beratungserfahrung aus seiner früheren Tätigkeit in der Wirtschaftskammer Steiermark, sind va Neuerungen im Arbeitsrecht ein besonderes Anliegen.