Der VfGH hatte mit Prüfbeschluss vom 14. 6. 2017, E 1156/2016-22, ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 183/2017) hinsichtlich des im Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen bestehenden Werbungskostenabzugsverbotes (§ 20 Abs 2 EStG 1988 idF 1. StabG 2012)2 sowie der Einschränkung des Verlustausgleichs (§ 30 Abs 7 EStG idF AbgÄG 2015)3 eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 30. 11. 2017, G 183/2017, beurteilte der VfGH die Verlustausgleichsbeschränkungen sowie das Werbungskostenabzugsverbot im Schedulensystem als verfassungskonform. Der folgende Beitrag soll nunmehr die verfassungsrechtlichen Ansprüche an die Verlustverwertung und das Werbungskostenabzugsverbot in einem Schedulensystem im Lichte der VfGH-Judikatur darstellen.
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