Der Beitrag plädiert für die Einführung einer Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung und skizziert die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Gesellschaftsform, die die Ineffizienzen der GmbH & Co KG entbehrlich machen würde.
Bereits 1884 hat Wilhelm Oechelhäuser eine "Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftbarkeit" angeregt.1 Nach seinem nur acht Paragrafen umfassenden Entwurf2 sollte subsidiär OHG-Recht gelten (§ 2), die Gesellschafterhaftung aber auf die Differenz zwischen dem publizierten Grundkapital und den darauf geleisteten Einlagen beschränkt sein (§ 5).
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