IT-Recht

Immaterieller Schadenersatz bei Datenschutzverstoß - keine Frage der Erheblichkeit

Assoz. Prof.in Dr.in Sonja Janisch, LL.M. (Florenz)

Eine Bestandsaufnahme und Besprechung der Entscheidung EuGH 4. 5. 2023, C-300/21 (Österreichische Post), aus zivilrechtlicher Sicht

Der Europäische Gerichtshof hat erstmals über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen gem Art 82 Abs 1 DSGVO besteht. Er stellt klar, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO keinen Schadenersatzanspruch begründet, vielmehr muss die betroffene Person tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten haben. Der Anspruch auf Schadenersatz hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht. Besteht ein Schadenersatzanspruch, muss dieser so bemessen werden, dass der erlittene Schaden vollständig und wirksam ausgeglichen wird.

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Artikel-Nr.
jusIT 2023/75

30.10.2023
Heft 5/2023
Autor/in
Sonja Janisch

PDin Dr.in Sonja Janisch, LL.M. (Florenz) ist assoziierte Professorin am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg mit Forschungsschwerpunkt im privaten IT-Recht. Neben einschlägiger universitärer Lehre hält sie laufend Fachvorträge und Seminare für Praktiker:innen. Sie ist (Mit-)Autorin bzw Herausgeberin zahlreicher Publikationen in den Rechtsbereichen Bürgerliches Recht und IT-Recht.