Eine Bestandsaufnahme und Besprechung der Entscheidung EuGH 4. 5. 2023, C-300/21 (Österreichische Post), aus zivilrechtlicher Sicht
Der Europäische Gerichtshof hat erstmals über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen gem Art 82 Abs 1 DSGVO besteht. Er stellt klar, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO keinen Schadenersatzanspruch begründet, vielmehr muss die betroffene Person tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten haben. Der Anspruch auf Schadenersatz hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht. Besteht ein Schadenersatzanspruch, muss dieser so bemessen werden, dass der erlittene Schaden vollständig und wirksam ausgeglichen wird.
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