Dieser Beitrag bespricht das Urteil des EuGH zu C-201/14, in welchem die näheren Voraussetzungen einer Informationspflicht des Betroffenen bei einer Datenübermittlung von einer Verwaltungsbehörde an eine andere festgelegt werden. Im Anschluss daran wird erörtert, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Rechtsschutz in Österreich bei Nichtbeachtung von § 24 DSG 2000 hat.
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