Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009)1 ist für börsenotierte Aktiengesellschaften die Verpflichtung geschaffen worden, eine eigene Internetseite zu unterhalten und darauf bestimmte hauptversammlungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Jedoch kommt es zum Entfall einzelner Pflichten, wenn nicht börsenotierte Aktiengesellschaften eigene Internetseiten unterhalten und darauf bestimmte Informationen bereitstellen. Das AktRÄG 2009 setzt primär europäische Vorgaben um. Ein zentraler Gesichtspunkt besteht darin, dass den Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Aktionären jedwede Form der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung anzubieten.
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