Wieweit können österreichische Steuerberater durch eine Kanzleiverlegung nach Liechtenstein die Ertragsteuervorteile Liechtensteins nutzen? - Der Beitrag schildert die Rechtslage nach dem DBA-A/FL und die einschlägige Rechtsprechung des VwGH. Die Gewinnabgrenzung zwischen A und FL erfolgt nach dem „arm‘s length“-Prinzip.
Ein Vorarlberger Steuerberater hat am Tag der Arbeit, dem 1. Mai 2001, seine Kanzlei nach Liechtenstein verlegt. Seine Ansässigkeit hat er in Vorarlberg beibehalten, Kanzleiräumlichkeiten jedoch nicht. Liechtenstein lockt mit einer Einkommensteuer, die weit weniger belastend als die österreichische ist. Während Art 23 Abs 2 DBA-Österreich/Liechtenstein (in der Folge DBA-A/FL) für klassische Unternehmensgewinne iSd Art 7 die Anrechnungsmethode vorsieht, wodurch einem in Österreich Ansässigen der Vorteil der niedrigeren Liechtensteinischen Steuerbelastung letztlich nicht verbleibt, ordnet Art 23 Abs 1 für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Befreiungsmethode an1).
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