Wirtschaftsrecht

Kein Haftpflichtversicherangsschutz ohne Zahlung der Kfz-Steuer! oder „Tarnkappe“ Versicherungssteuer?

Andreas Riedler

1. Da die gegenwärtige Form der Einhebung der Kraftfahrzeug (Kfz)-Steuer durch das Anbringen von Stempelmarken auf einer Steuerkarte im Computerzeitalter als antiquiert empfunden wurde, hat sich der Gesetzgeber zu einer umfassenden Neuregelung der Besteuerung von Kraftfahrzeugen entschlossen. Das einschlägige Gesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG)1) und die entsprechenden Novellen, etwa zum Versicherungssteuergesetz (VersStG)2), wurden vom Nationalrat bereits verabschiedet und werden im wesentlichen mit 1. 5. 1993 in Kraft treten3). In der vorliegenden Arbeit sollen zunächst das künftige Steuersystem kurz skizziert und in weiterer Folge die aus einer Nichtzahlung der Kfz-Steuer resultierenden Rechtsfolgen kritisch beleuchtet werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 69

01.03.1993
Heft 3/1993
Autor/in
Andreas Riedler

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler lehrt und forscht im Zivil-, Versicherungs- und Europarecht an der Universität Linz. Umfangreiche Publikations-, Seminar- und Gutachtertätigkeit. Hrsg Lehrbuchreihe „Zivilrecht I – VIII“ (2022); Kommentierung der §§ 859–901 in Schwimann/Kodek (2021); zuletzt auch zahlreiche Publikationen zum Abgasskandal zB Schadensberechnung im Lichte der jüngeren Judikatur, Zak 2025/5; Schadensberechnung im Abgasskandal: Mindestschaden 5 % - Maximalschaden 15 %, VbR 2023, 200; KEIN Benützungsentgelt bei bloßer Preisminderung und „kleinem Schadenersatz“ VbR 2022, 120; Keine Rechtsschutzdeckung bei Direktklagen im Abgasskandal? VbR 2022, 13 ff; 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber der VW-AG? ÖJZ 2021, 5; Irrtum, List, Gewährleistung und Schadenersatz, ZVR 2020, 320.