Der VfGH hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ablauf des 31. 7. 2008 aufgehoben. Die Steuerschuld entsteht nach § 12 ErbStG in unterschiedlichen Zeitpunkten, je nachdem, ob ein Pflichtteilsanspruch iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG "geltend gemacht" wird oder iSd § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG "abgefunden" wird.
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