Bei einem Mietobjekt mit gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen wie Kategoriemietzins und Richtwertmietzins ist nach den Liebhabereirichtlinien grundsätzlich Liebhaberei nicht anzunehmen; es sind fiktive marktkonforme Mieten zu unterstellen. Dagegen ist nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH Liebhaberei nur dann auszuschließen, wenn mietrechtliche Zwangsvorschriften Überschüsse verhindern.
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