Nach einem aktuellen Erk des BFG sei die Gebührenbefreiung in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG auch auf Bestandverträge zwischen dem Bestandgeber und der Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen als Bestandnehmerin anwendbar. Hotelpachtverträge unterlägen daher nicht der Rechtsgeschäftsgebühr.
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