Das Steuerreformgesetz 1993 (BGBl 1993/818) hat die Umsatzsteuerregelung für Kleinunternehmer grundlegend geändert: Ab 1994 sind Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 (Lieferungen und sonstige Leistungen) und 2 (Eigenverbrauch) im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht übersteigen, unecht befreit (§ 6 Z 18 UStG). Im Gegensatz zu anderen unechten Steuerbefreiungen ist die unechte Befreiung für Kleinunternehmer verzichtbar: Kleinunternehmer können nach § 6 a UStG „bis zur Rechtskraft des Bescheides dem Finanzamt schriftlich erklären“, auf die unechte Steuerbefreiung zu verzichten. Im Fall einer solchen Verzichtserklärung ist der Unternehmer für fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung gebunden.
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