Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und die dazugehörigen Änderungen des B-VG treten mit 1. 9. 2025 in Kraft und bringen eine Vielzahl neuer Normen, die bereits jetzt für eine Menge Gesprächsstoff sorgen. Der vorliegende Kommentar ist der erste, der dazu erschienen ist und bietet - anders als der Titel zunächst vermuten lassen mag - Ausführungen sowohl zum IFG selbst als auch zu Art 22a, Art 30 Abs 7 und Art 52 B-VG.
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