Der EuGH hat mit Urteil vom 8. 6. 2006 in der Rs C-430/04, Finanzamt Eisleben/Feuerbestattungsverein Halle, festgestellt, dass sich ein Dritter, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht, gegenüber der nationalen Steuerverwaltung auf Art 4 Unterabsatz 2 der 6. MWSt-RL berufen kann, wenn er der Meinung ist, dass die öffentliche Einrichtung für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen wird.
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