(Teil I erschienen in ÖStZ 2007/207, 101)
In Teil 1 wurde dargelegt, dass der EuGH durch sein Urteil in der Rs Lutherstadt Eisleben1), dem Konkurrentenrechtsbehelf in Steuersachen die Tür geöffnet hat. In jenen Fällen, in denen eine Gemeinschaftsrechtsnorm neben dem unmittelbaren Adressaten auch den Schutz Dritter zum Inhalt hat, muss ein Dritter die Möglichkeit haben, die Einhaltung der Norm zu monieren.
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Univ.-Prof.in Dr.in Tina Ehrke-Rabel leitet das Institut für Finanzrecht der Karl-Franzens-Universität Graz. Sie lehrt und forscht ebendort. Ihre Schwerpunkte liegen im europäischen Steuerrecht, dem Umsatzsteuer- und Abgabenverfahrensrecht sowie in verfassungs- und grundrechtlichen Fragen der Besteuerung. Im Moment forscht sie insb zu den Fragen der Digitalisierung im Steuerrecht.