Zum Zeitpunkt der Vorumgründungen sei das Erstellen einer Einbringungsbilanz keine Anwendungsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG gewesen. Die Einbringung hatte zu Buchwerten zu erfolgen, wobei sich ein negativer Buchwert ergeben hätte. Die danach vorgenommene unternehmensrechtliche Teilwertabschreibung sei steuerrechtlich unzulässig, weil der steuerlich maßgebliche Buchwert bereits unter dem Teilwert gelegen ist. Ein ertragsteuerlich negatives Einbringungskapital kürze nach hA entgegen der Berechnung des BFG das Einlagen-Evidenzkonto nicht.
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