Art 46 Abs 2 lit c DSGVO sieht vor, dass Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Art 93 Abs 2 erlassen werden, geeignete Garantien für eine Datenübermittlung in Drittländer darstellen können. Insb für den Datentransfer in die USA hat diese Möglichkeit enorm an Bedeutung gewonnen, seit der EuGH mit Urteil vom 16. 7. 2020, C-311/18 (Schrems II) das EU-US-Datenschutzschild für ungültig erklärt hat.
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