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Die1 Beteiligung von Arbeitnehmern2 am Unternehmen ist seit jeher, insb aus steuerlicher Sicht, kontrovers diskutiert. Gerade aber in den letzten Jahren sind die verschiedenen Beteiligungsvarianten, Mitarbeiter stärker an ein Unternehmen zu binden, ein wichtiges Instrument für Unternehmen geworden.3 Durch die fehlende gesetzliche Regelung4 und die dadurch mögliche Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich für jede Unternehmensphase, vom Start-up bis zur Konzerngesellschaft,5 geeignete Konstruktionen finden. Der vorliegende Beitrag nimmt die Änderungen zu betrieblichen Privatstiftungen durch das MitarbeiterBetStG 2017, die ua die "österreichische Kernaktionärsstruktur stärken"6 sollen, zum Anlass um die Vorteilhaftigkeit der Belegschaftsbeteiligungsstiftung auf den einzelnen Ebenen und in einer Gesamtbetrachtung konkreter zu untersuchen.
Mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG)7 wurde 2001 dem Wunsch der Wirtschaft nach einer steuerbegünstigten Partizipationsmöglichkeit von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers gefolgt und die Belegschaftsbeteiligungsstiftung geschaffen. Die Entwicklung, Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen, liegt im Trend: Mit dem am 26. Juli 2017 im BGBl 105/2017 veröffentlichten Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 (MitarbeiterBetStG 2017) findet die Belegschaftsbeteiligungsstiftung in § 4d Abs 3 EStG nicht nur einen neuen Platz im Einkommensteuergesetz, sondern wird ua auch in den Punkten Zuwendungsbetrag und Glättung von Zuwendungen über mehrjährige Zeiträume auf den aktuellen Stand der Bedürfnisse von Unternehmen gebracht.
Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung ist eine betriebliche Privatstiftung. Dies bedeutet, dass Zuwendungen des Stifters an die Privatstiftung aus dem Betriebsvermögen erfolgen und diese dann als Betriebsausgabe beim Stifter anzusetzen sind.8 Grundgedanke der Einführung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung war es, einen Anreiz für Arbeitnehmer durch steuerbegünstigte Zuwendungen aufgrund deren Betriebszugehörigkeit zu schaffen, im gleichen Schritt aber sicherzustellen, dass die jeweiligen Gesellschaftsanteile bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen nicht dem Wirkungsbereich des stiftenden Unternehmens verloren gehen.
Im Sinne der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit des Gesetzestextes wurden mit 1. Jänner 2018 die betreffenden Regelungen über die betriebliche Privatstiftung in einen eigens dafür geschaffenen Paragrafen - § 4d EStG - eingefügt und neu strukturiert.9 Eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung iSd § 4d Abs 3 iVm § 4d Abs 5 Z 1 EStG liegt dann vor, wenn die Privatstiftung der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung nach ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs 1 KStG aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften dient. Im neu geschaffenen § 4d Abs 5 Z 1 EStG nimmt der Gesetzgeber eine Legaldefinition und dahin gehende Einschränkung des Begriffs der Arbeitgebergesellschaften vor. In § 4d Abs 3 Z 2 EStG findet sich ein Verweis auf die Arbeitgebergesellschaften, nämlich im Zusammenhang mit der Stiftereigenschaft, die für die Begünstigung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung erforderlich ist. Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung darf ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters umfassen. Welche Arbeitnehmer zu einer Gruppe zusammengefasst werden können, muss nach betriebsbezogenen Merkmalen definiert sein.10 Die Bildung einer solchen Gruppe muss nach Rechtsprechung des VwGH11 sachlich begründbar sein und darf nicht willkürlich erfolgen.12 Als Arbeitnehmer gelten gem § 4d Abs 5 Z2 EStG auch die Kinder und der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers. Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung ermöglicht es, dass Arbeitnehmer an dem Erfolg von Arbeitgebergesellschaften partizipieren. Gem § 27 Abs 5 Z 7 EStG gelten Zuwendungen von Belegschaftsbeteiligungsstiftungen mit einem jährlichen Volumen von bis zu € 4.500 als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wofür der begünstigte Kapitalertragsteuersatz iHv 27,5 % in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinausgehende Beträge sind gemäß § 25 Abs 1 Z 2 lit c EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen und unterliegen der regulären Tarifbesteuerung iSd § 33 EStG. Zusätzlich kann es die Stiftungsurkunde ermöglichen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung auch der Stifter Letztbegünstigter ist.
Durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendung an die Belegschaftsbeteiligungsstiftung liegt auch für die Unternehmen selbst ein Anreiz für Implementierung einer solchen vor. Bei der Arbeitgebergesellschaft kann eine Zuwendung an die Belegschaftsbeteiligungsstiftung jedoch nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn es sich bei der Zuwendung
- | um eine Beteiligung an einer Arbeitgebergesellschaft oder |
- | um den für die Anschaffung von Beteiligungen notwendigen Geldbetrag oder |
- | um Aufwendungen für Gründung und laufende Betriebsführung der Stiftung |
handelt. Derartige Zuwendungen sind im Jahr, in dem sie anfallen, als steuerliche Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Betriebsausgabe muss jedoch gem § 4d Abs 3 Z 1 EStG auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verteilt werden, sofern parallel eine Aufteilung der Betriebseinnahme bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung iSd § 13 Abs 1 Z 1 lit c KStG erfolgt.
Wird eine Beteiligung zugewendet, erfolgt dies zum Buchwert. Der Buchwert ist daher als Betriebsausgabe bei der Arbeitgebergesellschaft abzugsfähig.13 Spätestens seit Inkrafttreten des neuen § 4d EStG ist uE davon auszugehen, dass auch ausländische Beteiligungen, durch welche Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 Z 5-7 KStG weitergegeben werden, an die Belegschaftsbeteiligungsstiftung zugewendet werden können. Voraussetzung ist jedenfalls, dass es sich um Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften14 handelt.15 Dies kann insb dann der Fall sein, wenn Beteiligungen ausländischer konzernverbundener Unternehmen, die de lege lata als Arbeitgebergesellschaften klassifiziert sind, zugewendet werden. Laut Finanzverwaltung ist ein fremdfinanzierter Beteiligungserwerb durch die Privatstiftung selbst nicht möglich,16 was jedoch aus dem Gesetzeswortlaut nicht direkt zu erkennen ist. Der vorgegebene Stiftungszweck der vollständigen Weiterleitung der Beteiligungserträge an die Begünstigten kann durchaus auch bei fremdfinanzierten Beteiligungen erfüllt werden. Naturgemäß dürfen aber daher die Zinsen und Tilgungen nicht aus den auszuschüttenden Beteiligungserträgen finanziert werden.17
Wird statt einer bereits vorhandenen Beteiligung ein Geldbetrag zur Anschaffung eben dieser zugewendet, stellt sich zum einen die Frage, wann ein Anschaffungsvorgang seitens der Privatstiftung zu erfolgen hat, zum anderen lässt der Gesetzgeber offen, was genau den Begriff des "notwendigen Geldbetrags" umfasst. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Beteiligungserwerb unverzüglich nach Zuwendung des Geldbetrags zu erfolgen hat. In Ausnahmefällen wird ein Zuwarten geduldet, ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zuwendung des Geldbetrags und Anschaffung der Beteiligung ist aber unabdinglich. Kann von keinem Zusammenhang ausgegangen werden, kann der Betriebsausgabenabzug versagt werden.18 Wie sich der "notwendige Geldbetrag" zur Anschaffung von Beteiligungen definiert, ist nicht ersichtlich. Denkbar wäre wohl ein Geldbetrag, der die Anschaffungskosten sowie die Anschaffungsnebenkosten abdeckt. Auch diesbezüglich unterbleibt eine Klarstellung.
Außerdem können Aufwendungen für die Gründung der Privatstiftung und solche, die durch die laufende Betriebsführung der Stiftung entstehen, als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die StiftR führen als Kosten der laufenden Betriebsführung beispielhaft Vorstandsvergütungen, Honorare für die Jahresabschlussprüfung, Büromiete, Körperschaftsteuer der Stiftung sowie Personalkosten für Personal der Privatstiftung an.19
Betriebliche Privatstiftungen wie Belegschaftsbeteiligungsstiftungen und die Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in Österreich unterliegen als Körperschaften der Körperschaftsteuer. § 13 Abs 1 Z 1 lit a KStG sieht dabei - anders als bei nicht betrieblichen Privatstiftungen - vor, dass § 7 Abs 3 KStG anzuwenden ist, weswegen alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sind und der Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln ist.20 Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist dabei gemäß § 18 PSG verpflichtet, Bücher zu führen, einen Jahresabschluss zu erstellen und sinngemäß die Vorgaben des UGB anzuwenden.21 Der Jahresabschluss ist nach § 21 Abs 1 PSG vom Stiftungsprüfer zu prüfen.
Auf Ebene der Belegschaftsbeteiligungsstiftung unterliegen die empfangenen Zuwendungen grundsätzlich der Körperschaftssteuer. Jedoch sind Zuwendungen von der Arbeitgebergesellschaft an die Belegschaftsbeteiligungsstiftung22 bis zur Freigrenze von € 4.500 pro Geschäftsjahr und Begünstigtem bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung iSd § 10 Abs 1 Z 1 KStG steuerbefreit.23 Sofern die Grenze von € 4.500 überschritten wird, ist der Gesamtbetrag als steuerliche Betriebseinnahme zu erfassen. Jedoch kann neben dem sofortigen Ansatz der Zuwendungen als Betriebseinnahmen auch von der Option des § 13 Abs 1 Z 1 lit b KStG Gebrauch gemacht werden und die Zuwendungen steuerlich auf das Zuwendungsjahr und auf bis zu neun folgende Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt angesetzt werden, wodurch es zu einem Körperschaftsteuer-Stundungseffekt kommen kann. Ergibt sich aus dem Zweck der Zuwendung allenfalls ein kürzerer Zeitraum, sind die Einnahmen auf diesen zu verteilen.
Beim stiftenden Unternehmen hat eine spiegelbildliche Aufteilung zu erfolgen. In der Praxis kommt es aufgrund der Steuerfreiheit der Zuwendungen des § 13 Abs 1 Z 1 KStG eher seltener zur Verteilung der Betriebseinnahmen.24 Die Verteilung erscheint nur dann zweckmäßig, wenn auf Ebene der Stiftung Körperschaftsteuer anfällt, beim Stifter aber Verluste oder die Verwertung von angefallenen Verlustvorträgen einritt.25
Die Steuerfreiheit der Zuwendungen an die Arbeitnehmer und die Abzugsfähigkeit als Aufwendungen bei der Arbeitgebergesellschaft knüpfen eng an den Begriff des Begünstigten an. Auf eine Legaldefinition im neu geschaffenen § 4d EStG wird verzichtet. Der Gesetzgeber definiert aber in § 4d Abs 3 Z 3 EStG, dass der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten ausschließlich aus Arbeitnehmern, deren Angehörigen (Ehegatten und Kinder) oder eine Gruppe vorher genannter bestehen kann und die Begünstigten in der Stiftungsurkunde oder in einer allfälligen Zusatzurkunde genau definiert werden müssen.26 Eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Begünstigung kann nach hM27 variieren, solange dies sachlich gerechtfertigt ist.
Werden alle nach dem Stiftungszweck erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Zuwendung der Beteiligungserträge an die Begünstigten unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer iHv 27,5 % bis zu einem Betrag von € 4.500. Bei Überschreiten der € 4.500 Grenze liegen für den überschreitenden Betrag Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Gem § 47 Abs 1 EStG ist Arbeitgeber, wer Arbeitslohn iSd § 25 EStG ausbezahlt. Dementsprechend ist die Belegschaftsbeteiligungsstiftung bei Überschreitung der € 4.500 Grenze als Arbeitgeber anzusehen.28 Nach Meinung der Finanzverwaltung ist deshalb auf Zuwendungen, die den Betrag von € 4.500 übersteigen, Lohnsteuer unter Berücksichtigung des progressiven Steuersatzes einzubehalten.29 Im Gegensatz zur Regelung über die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist die Belegschaftsbeteiligungsstiftung im ASVG nicht ausdrücklich genannt. Grundsätzlich sind sämtliche Befreiungen von der Sozialversicherungspflicht taxativ in § 49 Abs 3 ASVG aufgelistet. Hier finden sich in Z 18c die Zuwendungen aus Mitarbeiterbeteiligungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind, in Z 18d der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien sowie in Z 18e der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung. Eine ausdrückliche Nennung der Zuwendung aus einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung unterbleibt aber, weshalb von einer Versicherungspflicht auszugehen ist. Für die Arbeitnehmer stellen diese Versicherungsbeträge keine Werbungskosten dar.30
Gemäß der in Punkt 2 und 3 beschriebenen Besteuerungssystematik wurde in Anlehnung an die Modellrechnung von Eberhartinger 31 eine Modellvergleichsrechnung für Belegschaftsbeteiligungsstiftungen auf Basis der ab 1. 1. 2018 anzuwendenden Rechtslage erstellt. Da die erfolgsabhängige Belohnung von Mitarbeitern wesentlich zur Performance des Unternehmens beitragen kann stellt sich aus Sicht der Steuerlehre die Frage, in welcher Form diese Belohnungsart dem Mitarbeiter zukommen soll, sodass dieser am Gewinn, nicht jedoch an der Substanz des Unternehmens beteiligt ist. Ähnlich einer variablen Vergütung in Form eines Bonus am Ende des Jahres wird auch bei Partizipation mittels Belegschaftsbeteiligungsstiftung lediglich ein Erfolgsanteil an die Arbeitnehmer weitergegeben, ohne dass dadurch eine Substanzbeteiligung an der Arbeitgebergesellschaft zugewendet wird. Aus diesem Grund wurde als Vergleichsmaßstab die Vergütung der Arbeitnehmer in Form einer variablen Vergütung ("Bonus") gewählt.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der Kapitalwertmethode und ist dementsprechend zahlungsstromorientiert. Steuerein- und -auszahlungen werden im Jahr der Gewinnentstehung sofort zahlungswirksam berücksichtigt.
Die Modellvergleichsrechnung stellt das Modell der Belegschaftsbeteiligungsstiftung dem Modell einer variablen Vergütung gegenüber. Für den Fall des Belegschaftsbeteiligungsstiftungsmodells erfolgt die Berechnung in drei Schritten: die Aktienanschaffung, die laufende erfolgsabhängige Vergütung und die Zuwendung an den Letztbegünstigten am Ende des Betrachtungszeitraums.
Für die in der Modellrechnung dargestellten Formeln werden nachfolgende Abkürzungen verwendet:
- | n = Betrachtungszeitraum (bzw Lebensdauer der Belegschaftsbeteiligungsstiftung) |
- | d = Ausschüttungsquote in Verhältnis zum Gewinn |
- | w = Wertsteigerung der Aktie |
- | AK = Aktienzuwendungsanschaffungskosten in t0 |
- | GA = Gewinnausschüttung |
- | sKöSt = Körperschaftsteuersatz, 25% |
- | sKESt = Kapitalertragsteuersatz, 27,5% |
- | SESt = Einkommensteuer-Grenzsteuersatz |
- | qsKöSt = Diskontierungszinssatz unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuer |
- | sKESt = Diskontierungszinssatz unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer |
Allgemein gilt für das Modell, dass die Gewinnausschüttung (bzw die variable Vergütung) abhängig von der Ausschüttungsquote und der Aktien-Wertsteigerungsrate der Arbeitgebergesellschaft ist:
(1)
Die Aktien-Wertsteigerungsrate und die Ausschüttungsquote werden über den Betrachtungszeitraum als konstant angenommen.
Wie bereits eingangs erwähnt, kann die Aktienanschaffung für die Belegschaftsbeteiligungsstiftung von der Arbeitgebergesellschaft gemäß § 4d Abs 3 EStG als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, was auf Gesellschafts-Ebene folgende Auswirkung hat:
(2)
Auf Ebene der Belegschaftsbeteiligungsstiftung ist diese Zuwendung grundsätzlich steuerfrei, sofern sie nicht den Betrag von € 4.500/Begünstigten überschreitet.
(3a)
Wird die Freigrenze von € 4.500 je Begünstigtem überschritten, so ist die Zuwendung zur Gänze als steuerliche Betriebseinnahme anzusetzen.
(3b)
Jedoch besteht gemäß § 13 Z 1 lit b KStG die Möglichkeit, diese über bis zu zehn Jahre gleichmäßig als Betriebseinnahme zu verteilen. Sofern die Belegschaftsbeteiligungsstiftung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat gemäß § 4d Abs 3 Z 1 EStG auf Ebene der Gesellschaft auch eine Aufteilung der Betriebsausgabe zu erfolgen (siehe Abbildung 1).
Belegschaftsbeteiligungsstiftungsmodell
Abbildung 1
Die Dividendenzahlung der Arbeitgebergesellschaft, die sich als Ausschüttungsquote des Aktienwerts zum jeweiligen Stichtag errechnet und von der Arbeitgebergesellschaft über die Belegschaftsbeteiligungsstiftung an den jeweiligen Arbeitnehmer fließt, ist bei der Arbeitgebergesellschaft nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dafür konnte die in 4.1.1. erwähnte Zuwendung des Geldbetrags zur Anschaffung von Aktien der Arbeitgebergesellschaft als Betriebsausgabe bei der Arbeitgebergesellschaft geltend gemacht werden. Durch die Dividendenzahlung an die Belegschaftsbeteiligungsstiftung ergibt sich für die Arbeitgebergesellschaft die nachfolgende Formel:
(4)
Der Zahlungsabfluss durch die Dividendenauszahlung (GA) wurde in der Modellrechnung mit der Höhe der variablen Vergütung (exkl Lohnnebenkosten), die als Vergütung bei der Arbeitgebergesellschaft abzugsfähig ist,
(5)
gleichgesetzt.
Auf Ebene der Belegschaftsbeteiligungsstiftung ist die Dividendenzahlung von der Arbeitgebergesellschaft an die Belegschaftsbeteiligungsstiftung gemäß § 10 Abs 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die "stiftungserklärungsgemäße Weiterleitung der Beteiligungserträge im Jahr der Vereinnahmung an die Begünstigten" durch die Belegschaftsbeteiligungsstiftung grundsätzlich als Betriebsausgabe,32 was angesichts des expliziten Betriebsausgabenabzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 1 KStG überrascht. Gem § 12 Abs 1 Z 1 KStG dürften Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen (der Belegschaftsbeteiligungsstiftung), die durch Stiftung vorgeschrieben sind, nicht abgezogen werden. Die Finanzverwaltung geht aufgrund der abgabenrechtlichen Beschränkung des Stiftungszwecks auf die Erfüllung unternehmerischer Zwecke des Stifters davon aus, dass Zuwendungen als Betriebsausgaben und nicht als Erfüllung von stiftungsurkundenmäßigen Zwecken iSd § 12 Abs 1 Z 1 KStG zu interpretieren sind. 33 Da diese Aufwendungen uE auch im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen34 stehen und dadurch auch vom Abzugsverbot iSd § 12 Abs 2 KStG umfasst sind, müsste auch davon auszugehen sein, dass die Weiterleitung der Beteiligungserträge wohl nicht als steuerliche Betriebsausgabe gelten kann.35 Andernfalls würde die Belegschaftsbeteiligungsstiftung durch die Geltendmachung der Zuwendungen als Betriebsausgabe über die Jahre hohe steuerliche Verlustvorträge anhäufen. Jedoch ist ohnedies davon auszugehen, dass die Belegschaftsbeteiligungsstiftung idR wenige bis keine Betriebseinnahmen lukriert, mit welchen sie solche Betriebsausgaben ausgleichen könnte.
Dementsprechend wird in der Berechnung davon ausgegangen, dass die Belegschaftsbeteiligungsstiftung durch die Weiterleitung der Beteiligungserträge an die Arbeitnehmer keinen Betriebsausgabenabzug geltend machen kann, wodurch sich folgende Formel ergibt:
(7)
Die Zuwendung (bzw Weiterleitung der Beteiligungserträge) an die Arbeitnehmer unterliegt bei den Arbeitnehmern bis zu einem Zuwendungsbetrag von € 4.500 pro Arbeitnehmer der Kapitalertragsteuer:
(8a)
Ein darüber hinausgehender Betrag unterliegt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der regulären Tarifbesteuerung iSd § 33 EStG, der in der Modellrechnung dem Grenzsteuersatz entspricht:
(8b)
Bei variabler Vergütung unterliegen alle an die Arbeitnehmer ausbezahlten Beträge der regulären Tarifbesteuerung iSd § 33 EStG. Auch hierfür wird in der Modellrechnung der Grenzsteuersatz verwendet:
(9)
Belegschaftsbeteiligungsstiftungsmodell | variable Vergütung |
Abbildung 2
Mit Ablauf von 99 Jahren erfolgt die Zuwendung durch die Belegschaftsbeteiligungsstiftung an den Letztbegünstigten, der in der Modellrechnung in Einklang mit § 4d Abs 3 z 3 EStG der Stifter (die Arbeitgebergesellschaft) ist. Gemäß den Vorgaben der Liquidationsbesteuerung iSd § 19 KStG ist der Liquidationsgewinn grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, jedoch erachten die StiftR in Rz 151 die Zuwendungen an den Letztbegünstigten als abzugsfähig,36 was angesichts der Regelung in § 12 Abs 1 Z 1 KStG wohl überrascht , jedoch von Teilen der Literatur geteilt wird.37 Folgt man der Interpretation der Finanzverwaltung nicht, erfolgt eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Aktienwertsteigerung: Die Wertsteigerung der Aktie würde in diesem Fall einerseits bei der Liquidationsbesteuerung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung und andererseits bei Ansatz der Anteile beim Letztbegünstigten (Stifter) mit Körperschaftsteuer belastet werden. Eine gesetzliche Klarstellung würde wohl zur Auflösung dieser Rechtsunsicherheit beitragen.
Der Meinung der Finanzverwaltung folgend wurde in die Modellrechnung die Zuwendung an den Letztbegünstigten als Betriebsausgabe geltend gemacht, wodurch auf Ebene der Belegschaftsbeteiligungsstiftung folgende Formel zur Anwendung kommt:
(10)
Die Arbeitgebergesellschaft erzielt durch die Letztbegünstigung gemäß § 7 Abs 3 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei auch die Substanzauszahlungen der Belegschaftsbeteiligungsstiftung an den Stifter zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu zählen und auf Ebene der Belegschaftsbeteiligungsstiftung steuerpflichtig sind:38
(11)
Abbildung 3
Da die Vorteilhaftigkeit zwischen variabler Vergütung und Belegschaftsbeteiligungsstiftung von einer Vielzahl an Variablen abhängt, wurde auf die Berechnung von Extremwerten verzichtet.39
Die Steuerbarwert- und die Kapitalwertberechnung unter Berücksichtigung von Steuern unterliegt folgenden Annahmen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Begünstigung:
- | Ein positiver Steuerbarwert entspricht einer Steuerersparnis, während ein negativer Steuerbarwert eine Steuerlast bedeutet. |
- | Der Arbeitgeber gewährt die unentgeltliche Abgabe der Aktien allen Arbeitnehmern bzw einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern. |
- | Die Stiftungsurkunde und die tatsächliche Geschäftsführung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung erfüllen die Voraussetzung einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung. |
- | Stifter lt Stiftungsurkunde ist eine Arbeitgebergesellschaft. |
- | Begünstigte sind lt Stiftungsurkunde ausschließlich alle Arbeitnehmer. |
- | Dividenden werden in voller Höhe an die Arbeitnehmer weitergeleitet: Es erfolgt keine Glättung der Zuwendungen iSd § 4d Abs 3 Z 4 EStG. |
- | Von der Berücksichtigung von Verwaltungs- oder Gründungskosten für die Errichtung und laufende Verwaltung der Stiftung wird abgesehen. |
- | Die Stiftung führt ein Evidenzkonto gem § 27 Abs 5 Z 8 lit c EStG. |
- | Die Mindestkörperschaftsteuer wurde aufgrund der untergeordneten Bedeutung bei Großunternehmen mit hoher Beschäftigungszahl außer Acht gelassen. |
- | Ggf entstehende Steuergutschriften können auf Ebene der Belegschaftsbeteiligungsstiftung nicht rückgefordert werden. |
- | Dienstgeberbeitrags-, Dienstgeberzuschlags- und Kommunalsteueraspekte werden außer Acht gelassen. |
- | Umsatzsteuerliche Aspekte werden außer Acht gelassen. |
- | Sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden außer Acht gelassen. |
- | Sofern nicht anders angegeben, unterliegt die Aktie einer jährlichen Wertsteigerung von 4 %. |
- | Sofern nicht anders angegeben, erfolgt eine Berechnung mit einem ESt-Grenzsteuersatz von 50 %. |
- | Die jährliche Gewinnausschüttung wird wie auch die in der Vergleichsrechnung zur Anwendung kommende variable Vergütung als Prozentsatz vom Aktienkurswert definiert und beträgt, sofern nichts anderes bei der jeweiligen Berechnung angegeben ist, 3 % vom jeweils gültigen Aktienkurs.40 |
- | Die Diskontierung erfolgt, sofern nicht anders angegeben, mit 4 % vor Steuern. |
- | Der Betrachtungszeitraum beträgt 10 Jahre. |
- | Die Aktien werden am Ende des Betrachtungszeitraums zum Aktienkurswert verkauft und der Stifter ist Letztbegünstigter. |
Der Planungshorizont von Unternehmen umfasst zumeist nur wenige Jahre. Auch gesetzliche Rahmenbedingungen unterliegen regelmäßig Änderungen, wodurch in der folgenden Simulation von einem Betrachtungszeitraum von 10 Jahren ausgegangen wird. Vereinfachend wird unterstellt, dass die Belegschaftsbeteiligungsstiftung am Ende des Betrachtungszeitraums aufgelöst werden kann und die Arbeitgebergesellschaft als Letztbegünstigte vom Veräußerungserlös der Aktien zum Aktienkurs in t10 profitiert.
Betrachtet man die Mittelabflüsse von Gesellschaft und Belegschaftsbeteiligungsstiftung bzw die Mittelzuflüsse auf Ebene der Arbeitnehmer in einer Kapitalwertberechnung, so wird in der Betrachtung aller Ebenen bei den gegebenen Parametern deutlich, dass die Belegschaftsbeteiligungsstiftung bei einem Aktienzuwendungsvolumen von € 1.000 bis € 10.000 je Arbeitnehmer grundsätzlich als vorteilhaft zu erachten ist (siehe Abbildung 4).
Abbildung 4
Auffallend erscheint, dass bei gegebenen Parametern ein Aktienzuwendungsvolumen je Arbeitnehmer von € 10.000 in der Gesamtbetrachtung (dh bei Kumulierung der Kapitalwerte von Gesellschaft, Belegschaftsbeteiligungsstiftung und der Ebene des Arbeitnehmers) nur dann gegenüber einem Aktienzuwendungsvolumen je Arbeitnehmer von € 1.000 zu bevorzugen ist, wenn die Gewinnausschüttung nicht mehr als 2 % beträgt. Sofern die Gewinnausschüttung mehr als 2 % beträgt, ergibt sich in der Gesamtbetrachtung ein geringerer Kapitalwert als bei einem Aktienzuwendungsvolumen von € 1.000. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Zuflüsse an die Mitarbeiter nach Kapitalertragsteuer die progressiv wachsenden Gewinnausschüttungen bei höheren anfänglichen Aktienzuwendungsvolumen nicht ausgleichen können.
Betrachtet man lediglich die Kapitalwerte nach Steuern der Gesellschaft und der Belegschaftsbeteiligungsstiftung, so ergibt sich folgendes Bild:
Abbildung 5
Variiert man Aktienzuwendung und Aktienkursanstieg bei einer konstanten Gewinnausschüttung iHv 3 % des Aktienvolumens, so kann beobachtet werden, dass die variable Vergütung nur bei einer hohen anfänglichen Aktienzuwendung (10.000) mit einem geringen Aktienkursanstieg (unter 4 %, also unter dem zugrunde gelegten Diskontierungszinssatz) als vorteilhaft gesehen werden kann (Abbildung 6).
Abbildung 6
Betrachtet man unterschiedliche Aktienzuwendungsbeträge und variiert dabei den Aktienkursanstieg mit 3 % und 4 %, kann beobachtet werden, dass bei höheren Aktienzuwendungsbeträgen und höheren Aktienzuwendungsanstiegen die variable Vergütung für die Arbeitgebergesellschaft günstiger wird:
Abbildung 7
Bei einer Investition der Gesellschaft in die Belegschaftsbeteiligungsstiftung iHv € 4.500 je Arbeitnehmer, einer jährlichen Ausschüttung von 3 % des Aktienkurses und einem Arbeitnehmer-Grenzsteuersatz von 50 % ergibt sich über den Betrachtungszeitraum in der Gesamtbetrachtung aller Ebenen ein Steuerbarwert (graue Fläche) iHv € 1.058,37 im Vergleich zur Gewinnbeteiligung mittels Bonussystems. Der Steuerbarwert ergibt sich dabei summarisch auf Ebene von Gesellschaft und Belegschaftsbeteiligungsstiftung (dunkelgrauer Balken, € 736,18) wie auch auf Ebene der Arbeitnehmer (schwarzer Balken, € 322,19). Das prozentuelle Verhältnis teilt sich somit im Verhältnis von rund 30:70 auf, wobei der Steuerbarwert-Anteil der Mitarbeiter mit steigender Gewinnausschüttungsquote im Verhältnis zum Zuwendungsvolumen zunimmt.
Abbildung 8
Sofern der Aktienzuwendungsbetrag je Arbeitnehmer jedoch auf einen höheren Betrag, bspw auf € 50.000 je Arbeitnehmer, ansteigt, ergibt sich keine Steuerersparnis für die Arbeitgebergesellschaft, sondern nur noch für den Arbeitnehmer. In Summe ist die Steuerbelastung höher als im Fall einer variablen Vergütung:
Abbildung 9
Aus Abbildung 8 ist abzulesen, dass sich die Steuerbarwert-Vorteile der Belegschaftsbeteiligungsstiftung insb aus der begünstigten Besteuerung der weitergeleiteten Dividenden ergeben. Sobald die Zuwendungen der Belegschaftsbeteiligungsstiftung an die Arbeitnehmer den Betrag von € 4.500 überschreiten, kommt für jeden weiteren € der reguläre Grenzsteuersatz zur Anwendung, wodurch auch die maximale Steuerersparnis für Arbeitnehmer gedeckelt ist. In Abbildung 9 ist dieser Effekt bei dem Steuerbarwert auf Ebene der Arbeitnehmer bei einer Gewinnausschüttung von 9-10 % erkennbar. Wie hoch die Arbeitnehmer-Steuerersparnis konkret ist, hängt stark vom individuellen Grenzsteuersatz und der Höhe der Aktienzurechnung je Arbeitnehmer ab: Bei einer anfänglichen Aktienzuwendung iHv € 4.500 ergibt sich die in Abbildung 10 dargestellte Steuerbarwert in der Gesamtbetrachtung (auf allen Ebenen):
Abbildung 10
Für die Arbeitnehmer ist die Zuwendung über eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung jedenfalls ab einem Grenzsteuersatz von mehr als 27,5 % als vorteilhaft zu erachten. Jedoch ist auch bei einem Grenzsteuersatz von weniger als 27,5 % die Belegschaftsbeteiligungsstiftung nicht unbedingt als nachteilig zu qualifizieren.41
Abbildung 11
Wie bereits erwähnt, nimmt der positive Steuerbarwert in der Gesamtbetrachtung mit steigender Ausschüttungsquote sogar ab, da die Arbeitnehmer von der begünstigten Besteuerung der Zuwendungen der Belegschaftsbeteiligungsstiftung nur mit einem Betrag von bis zu € 4.500 pro Jahr von der KESt-Besteuerung profitieren können. Ein darüber hinausgehender Betrag stellt für die Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar und ist dementsprechend mit dem Tarif iSd § 33 EStG zu besteuern, weswegen es zu keinem Anstieg der Steuerbarwert-Differenz zwischen Belegschaftsbeteiligungsstiftung und variabler Vergütung auf Ebene der Arbeitnehmer mehr kommt. Demgegenüber kommt es auf Ebene der Arbeitgebergesellschaft zu einer Ausweitung des Steuernachteils zwischen Belegschaftsbeteiligungsstiftung und variabler Vergütung, da die Dividendenausschüttungen anders als die Bonus-Zahlungen nicht abzugsfähig für die Arbeitgebergesellschaft sind.
Je nach Beobachtungszeitraum kann die Vorteilhaftigkeit der Belegschaftsbeteiligungsstiftung vom Diskontierungszinssatz und dem Aktienkursanstieg abhängen. Dementsprechend wurden die in der Grafik dargestellten drei unterschiedlichen Szenarien und deren Auswirkung auf den Kapitalwert nach Steuern untersucht:
Aktienanstieg | ||||
1% | 4% | 8% | ||
Diskontierungssatz | 8% | 3.0. Loser | ||
4% | 2.0. Average | |||
1% | 1.0. Champion |
Abbildung 12
Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass sich eine Arbeitgebergesellschaft bei gegebenen Parametern für die Zuwendung mittels Belegschaftsbeteiligungsstiftung entscheiden wird, wenn sich der Aktienwert besser als das Alternativinvestment entwickelt:
So existiert bspw ein Kapitalwertvorteil durch die Belegschaftsbeteiligungsstiftung bei einem Alternativinvestment von 3 %, wenn der Aktienkurswertanstieg mehr als 3 % beträgt. Bei einem Aktienkurswertanstieg von 5 % beträgt der Kapitalwertvorteil der Belegschaftsbeteiligungsstiftung je Begünstigtem schon mehr als € 2.000.
Abbildung 13
Weitet man das Simulationsmodell auf einen Beobachtungszeitraum von 99 Jahren aus, stößt man auf wesentlich andere Ergebnisse.
Ein Beobachtungszeitraum von 99 Jahren kann wohl nur damit gerechtfertigt werden, dass auch die Belegschaftsbeteiligungsstiftung eine gesetzlich bedingt begrenzte Lebensdauer von 99 Jahren hat und deshalb zumindest kurz ein Blick auf die sich entwickelnden Ergebnisse geworfen werden sollte. Wie in den oben dargestellten Berechnungen wurde - sofern nichts anderes vermerkt ist - mit einem Diskontierungszinssatz von 4 % vor Steuern abgezinst. Auch hier wird als Letztbegünstigter in Einklang mit § 4d Abs 3 Z 3 EStG in der Stiftungsurkunde der Stifter (dh die stiftende Arbeitgebergesellschaft) benannt.
Sofern die Kapitalwertrechnung auf einen Zeitraum von 99 Jahre ausgeweitet wird, scheint die Belegschaftsbeteiligungsstiftung gegenüber der variablen Vergütung generell nachteilig:
Abbildung 14
Isoliert man lediglich die Kapitalwerte von der Arbeitgebergesellschaft und der Belegschaftsbeteiligungsstiftung, ergibt sich folgendes Vergleichsbild:
Abbildung 15
Auch in diesem Fall ist die Belegschaftsbeteiligungsstiftung als nachteilig zu erachten.
Die Veränderung des Verhältnisses von Diskontierungszinssatz vor Steuern und Aktienkursanstieg kann insb bei solch einem langen Beobachtungszeitraum sehr große Auswirkungen auf den Kapitalwert bzw auch auf die Vorteilhaftigkeit der Belegschaftsbeteiligungsstiftung haben.
Insb durch den Rückfluss der eigenen Aktien an die Arbeitgebergesellschaft als Letztbegünstigte ergeben sich zwei Effekte: Einerseits hat die Arbeitgebergesellschaft die Substanzzuwendung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung zu versteuern, andererseits erhält sie die Aktien nicht zum ursprünglich zugewendeten Wert, sondern zum gemeinen Wert in t99 zurück. Abbildung 16 veranschaulicht die Auswirkung des Verhältnisses zwischen Diskontierungszinssatz und Aktienkursanstieg auf den Kapitalwert-Vorteil nach Steuern bei einem Beobachtungszeitraum von 99 Jahren.42
Abbildung 16
Wie schon Eberhartinger 43 festgestellt hat, ist die steuerliche Vorteilhaftigkeit der Belegschaftsbeteiligungsstiftung für das Unternehmen und die Arbeitnehmer nur bei sehr geringer Vergütung gegeben. Diese generelle Aussage hat auch nach der neuen Rechtslage Gültigkeit. Auch nach König bringt diese Variante der Beteiligung der Belegschaft am Unternehmen dieser kaum einen Vorteil. Vorteile entstehen ihrer Auffassung nach vorwiegend für das stiftende Unternehmen bzw den Konzernverbund.44
Ob die Belegschaftsbeteiligungsstiftung für die Arbeitgebergesellschaft gegenüber einem variablen Bonussystem zu bevorzugen ist, muss im Einzelfall untersucht werden. Neben den ausgeführten Entscheidungsparametern der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre muss als Argument gegen die Belegschaftsbeteiligungsstiftung uE noch angeführt werden, dass zwar die hA45 der Auffassung ist, sowohl die laufenden Zuwendungen als auch die Zuwendung an den Letztbegünstigten (Stifter) seien als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig, wodurch sich keine Doppelbesteuerung bei Auflösung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung ergibt, jedoch ist keine explizite Klarstellung im Gesetzestext zu erkennen, wodurch es uE nach zu Planungs- und Rechtsunsicherheit für die Entscheidungsträger kommt. Unternehmen werden vor Implementierung neuer Arbeitnehmer-Beteiligungsmodelle mögliche Steuerrisiken evaluieren und versuchen diese weitestgehend zu vermeiden, weswegen sie wohl auch aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Auflösung und Abwicklung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung davor zurückschrecken könnten, eine Arbeitnehmer-Beteiligung mittels Belegschaftsbeteiligungsstiftung zu etablieren. Eine gesetzliche Klarstellung wäre hier wünschenswert.
Bei einem Beobachtungszeitraum von zehn Jahren und der Annahme des Aktienrückflusses von der Belegschaftsbeteiligungsstiftung an die Arbeitgebergesellschaft am Ende des Betrachtungszeitraums ergibt sich für die Arbeitgebergesellschaft als Entscheidungsträgerin bei gegebenen Parametern bis zu einem Aktienzuwendungsbetrag von € 4.500 eine Vorteilhaftigkeit der Belegschaftsbeteiligungsstiftung (vgl Abbildung 8). Sofern der Aktienzuwendungsbetrag bspw € 10.000 beträgt, kann das Modell der Belegschaftsbeteiligungsstiftung für die Arbeitgebergesellschaft nur noch dann als vorteilhaft angesehen werden, wenn der Aktienkursanstieg bei einem Beobachtungszeitraum von 10 Jahren nicht mehr als 4 % beträgt (vgl Abbildung 4). Sofern der Aktienzuwendungsbetrag € 4.500 beträgt, ist die Inanspruchnahme einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung auch dann zu bevorzugen, wenn der Aktienkursanstieg zumindest dem Diskontierungszinssatz entspricht (vgl Abbildung 13). Bei Ausweitung des Beobachtungszeitraums auf 99 Jahre hängt die Vorteilhaftigkeit sehr stark von der Entwicklung des Aktienkurswertanstiegs und des Diskontierungszinssatzes ab, weswegen ein so langer Beobachtungszeitraum wohl keine Entscheidungsgrundlage bilden kann.
Für die Arbeitnehmer ist die Belegschaftsbeteiligungsstiftung - wenig überraschend - generell als vorteilhaft zu erachten. Diese profitieren tendenziell sehr schnell, jedoch in überschaubarem Rahmen, da dadurch über die Belegschaftsbeteiligungsstiftung Dividenden iHv bis zu € 4.500 pro Jahr lediglich mit Kapitalertragsteuer iHv 27,5 % belastet werden. Ob eine variable Vergütung in gleicher Höhe auch für Arbeitnehmer mit höheren Grenzsteuersätzen tatsächlich einen Anreiz schafft, kann wohl stark bezweifelt werden. Für Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen und entsprechend geringeren Grenzsteuersätzen ist wiederum die Steuerersparnis wesentlich geringer, da der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Kapitalertragsteuersatz geringer ist.
Um eine individuelle Vorteilhaftigkeitsanalyse auf Basis einer detaillierten Planungsrechnung wird in der Praxis wohl kein Weg vorbeiführen.
Die Autoren bedanken sich für die kritische Durchsicht des Manuskripts bei Univ.-Prof. Mag. Dr. Eva Eberhartinger LL.M.(Exeter) und Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Folge auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlechter.
Kronberger/Rauner/Past in Mitarbeiterbeteiligung in Österreich 38.
Linde BFGjournal News vom 7. 4. 2017.
Bestehende Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sind derzeit ua die voestalpine Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung FN 129411k sowie die Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung FN 203590y.
Vgl Erl zu Initiativantrag 2231/A, Begründung 7.
Vgl § 4 Abs 11 Z 1 EStG.
Vgl Erl zu Initiativantrag 2231/A, Begründung 7.
Vgl VwGH 19. 10. 1995, 95/13/0062; StiftR Rz 208.
Siehe hierzu auch Patka, Sind Manager eine steuerbegünstigte § 3 EStG-Gruppe, PVP 2016/9, 242-243.
Vgl StiftR Rz 211.
Dh der Arbeitgeber der Begünstigten sowie mit dieser Gesellschaft verbundene Konzernunternehmen, im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen, oder in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs 2a BWG befindliche Unternehmen.
Zur Diskussion über die Niederlassungsfreiheit vgl Jakom EStG § 4 Rz 448 mwN, wobei uE nach durch den Verweis auf Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 KStG auch in der Fassung vor MitarbeiterBetStG 2017 ausländische Beteiligungen (§ 10 Abs 1 Z 5-7 KStG) umfasst sein müssten.
StiftR Rz 177; aA: Thurnschirn in Kronberger/Leitsmüller/Rauner (Hrsg), Mitarbeiterbeteiligung in Österreich 158; Tumpel/Trenkwalder (Hrsg), SWK-Sonderheft, Stock-Options 48; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn § 4 435/13 ff.
Siehe ausführlich zur Thematik des fremdfinanzierten Beteiligungserwerbs Jakom EStG 2017 § 4 Rz 57 f.
Jakom EStG 2017 § 4 Rz 451.
Vgl StiftR 2009 Rz 174.
Kurz angemerkt sei, dass die Arbeitnehmerförderungsstiftung des § 4d Abs 2 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 5 Z 7 KStG iVm § 6 Abs 4 KStG befreit ist.
§§ 189-216, §§ 222 bis § 226 Abs 1, §§ 226 Abs 3 bis 234, §§ 236 bis 239 UGB sowie § 243 für den Lagebericht bzw §§ 244 bis 267 UGB für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht.
Sofern diese Zuwendungen für den "Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken".
Sofern die Belegschaftsbeteiligungsstiftung jedoch mit weniger als 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist kann § 94 Z 2 EStG nicht angewendet werden, weswegen die Arbeitgebergesellschaft bei Ausschüttung der Beteiligungserträge Kapitalertragsteuer iHv 27,5 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Die Kapitalertragsteuer ist von der Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Wege der Veranlagung zurückzufordern. Sofern kein steuerpflichtiges Einkommen am Ende des Jahres existiert sollte auch die Kapitalertragsteuer als Körperschaftsteuer verrechnet werden können.
Vgl Jakom EStG 2017 § 4 Rz 424.
Vgl Trenkwalder/Gruber, Mitarbeiterbeteiligungen und Stock Options - Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem KMOG, RWZ 2001, 15.
Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter iSd § 22 Z 2 EStG kann jedenfalls nicht Begünstigter einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung sein.
Vgl zB Arnold/Stangl/Tanzer, Stiftungsrecht RZ IV/67.
Vgl StiftR Rz 240; die von einem € 1.460 Betrag sprechen da bis dato noch keine Anpassung der StiftR erfolgte.
Vgl StiftR Rz 240; § 25 Abs 1 Z 2 lit c EStG.
Vgl Müller in SWK-Spezial Lohnverrechnung 2018, Mitarbeiterbeteiligungen.
Eberhartinger, Steuerliche (Nicht-)Vorteilhaftigkeit der Belegschaftsbeteiligungsstiftung, RWZ 2003/42, 139.
Vgl StiftR 2009 Rz 177; siehe auch Erläuterungen zum KMOG zu Art II Z 2; so auch Achatz/Kirchmayr.
Vgl StiftR 2009 Rz 149.
Steuerbefreiung iSd § 10 Abs 1 KStG.
Kritisch hierzu: Achatz, der davon ausgeht, dass kein "hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang" zwischen den Zuwendungen an die Arbeitnehmer aus den steuerbefreiten Beteiligungserträgen unterstellt werden kann, Vgl Achatz in Achatz/Jabornegg/Resch (Hrsg) Mitarbeiterbeteiligung - Aktienoptionen S 62-63; Achatz in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), Kommentar Körperschaftsteuergesetz, § 12 Rz 55; Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer (Hrsg), Privatstiftungs-Steuerrecht,Rz IV/90 und Rz IV/95.
Vgl StiftR 2009 Rz 151.
Vgl König in BankPrivat (Hrsg), Privatstiftungsgesetz 101/109; Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer (Hrsg), Privatstiftungs-Steuerrecht, Rz IV/90 und Rz IV/95; Exel in Cerha/Haunold/Huemer/Schuch/Wiedermann (Hrsg), Stiftungsbesteuerung 294.
Vgl StiftR 2009 Rz 256.
Auch die steuerlichen Folgen hängen von mehreren Variablen ab, wie bspw der begünstigten KESt-Besteuerung der Arbeitnehmer im Falle der Belegschaftsbeteiligungsstiftungsmodelle, die von den Aktienzuwendungsanschaffungskosten, der Aktienwachstumsrate aber auch von der Ausschüttungsquote abhängig ist.
Die durchschnittliche Dividendenrendite der ATX-Unternehmen betrug in 2011 2,78 %, in 2012 3,59 % und in 2013 3,05 %, vgl Jahresstatistik 2012 und Jahresstatistik 2013 der Wiener Börse AG.
Sofern keine anderen (wesentlichen) Kapitaleinkünfte von den begünstigten Mitarbeitern lukriert werden, kann in die Regelbesteuerung iSd § 27 Abs 5 EStG optiert werden kann und so vom geringeren Steuersatz profitiert werden.
Wobei es wohl als sehr unwahrscheinlich gilt, dass über 99 Jahre hinweg ein Aktienwertanstieg wesentlich über dem Alternativinvestment existiert.
Eberhartinger, Steuerliche (Nicht-)Vorteilhaftigkeit der Belegschaftsbeteiligungsstiftung, RWZ 2003/42, 139; der damalige Körperschaftsteuersatz der zur Berechnung herangezogen wurde betrug 35 %.
Vgl König, Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung, ÖStZ 2003, 384.
Vgl Achatz in Achatz/Jabornegg/Resch (Hrsg) Mitarbeiterbeteiligung - Aktienoptionen 62-63; Achatz in Achatz/Kirchmayr (Hrsg)in Kommentar Körperschaftsteuergesetz, § 12 Rz 55; Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer (Hrsg), Privatstiftungs-Steuerrecht, Rz IV/90.