Zugleich eine Untersuchung zur Rechtsnatur und Reichweite des Austritts nach § 23 a Abs 3 AngG
Seit der Angestelltengesetznovelle 1971 gebührt weiblichen Angestellten, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb des Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung austreten bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes innerhalb von 6 Monaten nach der Niederkunft ihren Austritt erklären, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Diese Regelung hat seit dem Arbeiterabfertigungsgesetz auch für Arbeiterinnen Gültigkeit. Im übrigen wurde diese Abfertigungsregelung mit Wirkung ab 1. Jänner 1984 auch auf Adoptiv- und Pflegemütter erstreckt. Im Zuge dieser letzten Novellierung des Angestelltengesetzes wurde überdies die Formulierung nicht nur vereinheitlicht, sondern in einem möglicherweise für die Rechtsnatur entscheidenden Punkt dahin terminologisch erweitert, daß das Gesetz nunmehr ausdrücklich von der Erklärung eines „vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsverhältnis“1) spricht. Darauf wird noch näher einzugehen sein2).
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