Eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Abgrenzung der Reichweite des ermäßigten Steuersatzes
Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Naturparks verbunden sind, werden nach § 10 Abs 3 Z 6 lit c UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 13 % begünstigt. Gleiche Leistungen sind gleich zu besteuern. Eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung von begünstigten Naturparkleistungen wird entwickelt.
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