Zur verpflichtenden Schaffung der Voraussetzungen für elektronische Zustellungen von Behörden
Seit 1. 12. 2018 sind alle Unternehmen in Österreich bis auf wenige Ausnahmen verpflichtet, elektronische Zustellungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten entgegenzunehmen. Sofern noch nicht geschehen, müssen die betroffenen Unternehmen daher möglichst rasch die notwendige Infrastruktur herstellen und ihre internen Prozesse so gestalten, dass behördliche Zustellungen auf elektronischem Weg empfangen werden können und ihre weitere interne Bearbeitung sichergestellt ist. Diese Verpflichtung wurde ohne viel Aufsehen und relativ disloziert mit dem Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl I 40/2017) in § 1b E-GovG aufgenommen. Im Gegenzug bekommen Unternehmen und Bürger ab 1. 1. 2020 das Recht, elektronisch mit Behörden zu kommunizieren (§ 1a E-GovG).
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