Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 hat der Gesetzgeber neuerlich bewiesen, dass er kein Geber, sondern ein Macher ist. § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG macht nunmehr Gewinne aus unentgeltlichen öffentlichen Ausspielungen schenkungssteuerfrei.
In RdW 2004/645, 691 hat WERNER DORALT dankenswerterweise dargelegt, dass Preise, mit denen in erster Linie nicht die beruflichen Leistungen des Preisträgers gewürdigt werden, sondern seine Persönlichkeit geehrt wird, gemeinhin als steuerfrei „gelten“, obwohl sich dies dogmatisch kaum begründen ließe.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.