Die (schlüssigen und vertretbaren) Anmerkungen Fisters zu meinem Beitrag "Kostentragung im AlVG-Verfahren" geben ihrerseits Anlass, das Thema durch kurze Stellungnahme zu einigen Anmerkungen Fisters noch einmal aufzugreifen.
Die Ausführungen Fisters zu diesem Punkt sind mE gewiss zutreffend, erklären aber nicht, warum § 70 Abs 2 AlVG als lex specialis gegenüber Art II Abs 2 lit D Z 41 bzw Art I Abs 2 lit D Z 38 EGVG anzusehen ist.
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